§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Keitlinghaus Umweltservice und unseren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte mit Keitlinghaus Umweltservice als für ihn verbindlich an.
(2) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind zwingend. Davon abweichende Abreden sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgen, es sei denn, die Parteien haben die Maßgeblichkeit einer mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt.
(3) Der Kunde macht keine eigenen Geschäftsbedingungen geltend. Solche werden auch nicht durch das Schweigen oder eine Lieferung von Keitlinghaus Umweltservice Vertragsinhalt.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung Keitlinghaus Umweltservice – die im Falle der Annahme innerhalb von 20 Tagen ab Zugang des Angebots bei Keitlinghaus Umweltservice erfolgt – zustande.
(2) Widerruft der Kunde sein Vertragsangebot, tritt er vom Vertrag zurück oder verweigert er die Annahme des Vertragsgegenstandes, so hat er die durch den bisherigen Geschäftsablauf entstandenen Kosten, mindestens jedoch 15 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dabei bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass Keitlinghaus Umweltservice keine Kosten oder Kosten in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden sind.
§ 3 Preise
(1) Außer bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von vier Monaten oder weniger, gelten die Preise von Keitlinghaus Umweltservice freibleibend bis zum Tag der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung. Keitlinghaus Umweltservice behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen; beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Bei Lieferungen oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, gelten die Preise von Keitlinghaus Umweltservice bis zum Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung, stets freibleibend.
(2) Allen Preisen ist die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
(3) Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraums nur ein Teil der vereinbarten Liefermenge vom Kunden abgenommen, so ist Keitlinghaus Umweltservice berechtigt, nach ihrer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgenommene Menge zu liefern und zu berechnen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen von Keitlinghaus Umweltservice sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei Keitlinghaus Umweltservice maßgebend.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Keitlinghaus Umweltservice berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Keitlinghaus Umweltservice zudem berechtigt, Zinsen in Höhe des Prozentsatzes zu berechnen, zu dem Keitlinghaus Umweltservice ständig mit Bankkredit bei ihrer Hausbank arbeitet.
(3) Keitlinghaus Umweltservice behält sich vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnet Keitlinghaus Umweltservice die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitigen Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernimmt Keitlinghaus Umweltservice nicht. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Kunden eintreten, die eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, kann Keitlinghaus Umweltservice die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
§ 5 Lieferfrist
(1) Die jeweils vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch Keitlinghaus Umweltservice. Verlangt der Kunde nach Absendung der Auftragsbestätigung durch Keitlinghaus Umweltservice Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferfrist neu zu laufen, und zwar ab dem Tag der Bestätigung der Änderung durch Keitlinghaus Umweltservice. Bei Geschäften, zu deren Erfüllung Keitlinghaus Umweltservice Bestellungen bei eigenen Lieferanten vornehmen muss, gilt die jeweils vereinbarte Lieferfrist nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Derartige Lieferhindernisse wird Keitlinghaus Umweltservice dem Kunden im Falle ihres Eintretens baldmöglichst mitteilen.
(2) Wird Keitlinghaus Umweltservice an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, insbesondere an der Einhaltung fester Lieferfristen gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf des vereinbarten festen Liefertermins eine Nachfrist von vier Wochen setzen kann.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn deren Nichteinhaltung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens von Keitlinghaus Umweltservice liegen, zurückzuführen ist, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die rechtzeitige Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Keitlinghaus Umweltservice dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Keitlinghaus Umweltservice nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn Keitlinghaus Umweltservice nicht innerhalb der Nachfrist ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Wird Keitlinghaus Umweltservice die Vertragserfüllung aus den vorgenannten, von Keitlinghaus Umweltservice nicht zu vertretenden Gründen, ganz oder teilweise unmöglich, so wird Keitlinghaus Umweltservice von ihrer Leistungspflicht frei.
§ 6 Versand
(1) Die Kosten für den Versand werden vom Kunden getragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart von Keitlinghaus Umweltservice nach billigem Ermessen ausgeübt wird, sofern der Kunden nicht ausdrücklich einen bestimmten Versandweg und eine bestimmte Versandart wünscht. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Rechnung während des Transports versichert.
(2) Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die dem Transport ausführende Person geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht schon vor diesem Termin auf den Kunden über, wenn der Versand, trotz Versandbereitschaft, auf Wunsch des Kunden verzögert wird.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung beim Empfang der Ware auf dem Frachtbrief zu vermerken und Keitlinghaus Umweltservice und dem letzten Frachtführer (Post oder Spedition) unverzüglich schriftlich zu melden. Verdeckte Schäden sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung Keitlinghaus Umweltservice und dem letzten Frachtführer ebenfalls schriftlich zu melden.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung für den Ersatz eines Verzugsschadens ist pro Tag auf einen Betrag in Höhe von 1 % der Auftragssumme beschränkt. Befindet sich Keitlinghaus Umweltservice nur mit einem Teil der Gesamtleistung in Verzug, so beschränkt sich die Haftung von Keitlinghaus Umweltservice pro Tag auf einen Betrag in Höhe von 1 % des Wertes, den die noch ausstehende Leistung im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme hat.
(2) Im Übrigen haftet Keitlinghaus Umweltservice für von ihr zu vertretende Schäden insgesamt nur bis zu einer Höhe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Keitlinghaus Umweltservice abgedeckt ist, nämlich 2,5 Mio. Euro bei Personenschäden, jedoch maximal 1,5 Mio. Euro für eine einzelne Person, 2,5 Mio. Euro bei Sachschäden sowie 25.000,00 Euro bei Vermögensschäden. Soweit die Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses leistungsfrei ist (Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung usw.), ist Keitlinghaus Umweltservice dem Kunden gegenüber direkt einstandspflichtig.
(3) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet Keitlinghaus Umweltservice nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/ oder Folgeschäden sowie Produktionsausfall.
(4) Eine Haftung von Keitlinghaus Umweltservice für die Vernichtung oder Verfälschung aufgezeichneter Daten setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können. In diesem Fall ist die Haftung von Keitlinghaus Umweltservice für Datenverlust oder -verfälschung auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
(5) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung Keitlinghaus Umweltservice auf voraussehbare Schäden begrenzt
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die Keitlinghaus Umweltservice vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, ferner nicht für eventuelle Ansprüche aufgrund des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) und nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im letzteren Falle (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) ist die Haftung von Keitlinghaus Umweltservice jedoch, falls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, auf Mängelschaden begrenzt und für solche Mängelfolgeschäden ausgeschlossen, die nicht von der Zusicherung umfasst sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Keitlinghaus Umweltservice aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum von Keitlinghaus Umweltservice. Der Kunde ist zu Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er Keitlinghaus Umweltservice unverzüglich und schriftlich davon zu
benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, Keitlinghaus Umweltservice alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterstützungen zu geben.
(2) Keitlinghaus Umweltservice ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden, insbesondere auch Schwachstromschäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes sowie Zahlungsverzug ist Keitlinghaus Umweltservice zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Keitlinghaus Umweltservice gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht § 13 des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung findet. Dadurch werden auch die Pflichten des Kunden, insbesondere zur Zahlung ausstehender Kaufpreisraten nicht unterbrochen.
§ 9 Aufstell- und Betriebsbedingungen
(1) Bei Geräten, deren Installation oder Bedienung es erfordern, erhält der Kunde besondere Aufstell- und Betriebsbedingungen, die den Geräten vom Hersteller beigelegt werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bedingungen vor der Installation zur Kenntnis zu nehmen und bei der Bedienung der Geräte zu befolgen.
(2) Verzögerungen der Installation, Mängel am Gerät sowie Beeinträchtigungen der Gerätefunktionen, die auf eine Nichtbefolgung dieser Aufstell- und Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, sind von Keitlinghaus Umweltservice nicht zu vertreten; insoweit entfällt eine Haftung von Keitlinghaus Umweltservice.
§ 10 Gewährleistung
(1) Im Rahmen der §§ 7 und 9 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen übernimmt Keitlinghaus Umweltservice die in den nachstehenden Absätzen aufgeführte Gewährleistung.
(2) Keitlinghaus Umweltservice gewährleistet, dass die gelieferten Geräte sowie die Hard- und/ oder Software nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, wobei Keitlinghaus Umweltservice und dem Kunden bekannt ist, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Hard- und Software nicht ausgeschlossen werden können. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(3) Fällt ein Mangel auch in den Verantwortungsbereich eines Dritten, insbesondere eines Lieferanten von Keitlinghaus Umweltservice, so hängt die Gewährleistungshaftung von Keitlinghaus Umweltservice von einer erfolglosen Inanspruchnahme des Dritten durch den Kunden ab. Keitlinghaus Umweltservice verpflichtet sich in diesem Fall, alle ihr gegen den Dritten zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten und diesem die zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen, zum Beweis der Ansprüche benötigten Urkunden und Schriftstücke zu übergeben. Die Gewährleistungshaftung von Keitlinghaus Umweltservice lebt erst zu dem Zeitpunkt wieder auf, zu dem feststeht, dass die Inanspruchnahme des Dritten fehlgeschlagen ist. Schlägt die Inanspruchnahme des Dritten aber aus Gründen fehl, die der Kunde zu vertreten hat, so lebt auch die Gewährleistungshaftung von Keitlinghaus Umweltservice nicht mehr auf
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Lieferung der Kaufsache bzw. Abnahme der Werkleistung.
(5) Offensichtliche Mängel sind Keitlinghaus Umweltservice spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Abnahme mitzuteilen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Frist, so sind Gewährleistungsansprüche gegen Keitlinghaus Umweltservice ausgeschlossen.
(6) Keitlinghaus Umweltservice kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen bzw. bei Fehlern in von Keitlinghaus Umweltservice hergestellter Software nachbessern. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde auf Verlangen von Keitlinghaus Umweltservice vor dem Austausch Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt Keitlinghaus Umweltservice die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten bzw. einer Ersatzlieferung, wobei die Zeit, die Keitlinghaus Umweltservice seinerseits zur Ersatzbeschaffung benötigt, zu berücksichtigen ist. Über ersetzte Teile kann Keitlinghaus Umweltservice frei verfügen. Keitlinghaus Umweltservice braucht einem Wandelungs- oder Minderungsbegehren erst stattgeben, wenn die Nachbesserung oder eventuelle Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist.
(7) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstanden sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, soweit der Kunde ohne Zustimmung von Keitlinghaus Umweltservice Änderungen an den gelieferter Geräten sowie der Hard- und/oder Software vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn der Kunde von Keitlinghaus Umweltservice gelieferte Geräte, Teile oder Elemente an hierfür nicht vorgesehene und von Keitlinghaus Umweltservice genehmigte Aggregate anschließt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch diesen Anschluss verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch den Anschluss nicht erschwert wird.
(8) Die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen werden von Keitlinghaus Umweltservice getragen. Dies gilt jedoch nur im Rahmen der
Gewährleistungspflicht von Keitlinghaus Umweltservice, nicht jedoch für Kosten, die im Rahmen von Keitlinghaus Umweltservice erbrachten Garantieleistungen anfallen.
§ 11 Software
(1) Die Programme, die der Kunde gesondert oder zusammen mit Geräten erwirbt, sind gesetzlich geschützt. Der Kunde erwirbt an diesen Programmen ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
(2) Soweit es sich bei diesen Programmen um solche handelt, die von anderen Herstellern als Keitlinghaus Umweltservice stammen (Standardsoftware) sind für das Nutzungsrecht des Kunden die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers maßgeblich.
(3) Soweit es sich bei den Programmen um von Keitlinghaus Umweltservice hergestellte oder entwickelte Software handelt, gelten für das Nutzungsrecht des Kunden die folgenden Absätze (4) bis (6).
(4) Soweit es der bestimmungsgemäßen Nutzung der Programme nicht entgegensteht oder nicht der Anfertigung einer Sicherungskopie dient, ist es dem Kunden untersagt, die erworbenen Programme zu kopieren.
(5) Dem Kunden ist ferner untersagt, die erworbenen Programme vorübergehend an Dritte zu überlassen oder Dritten eine Unterlizenz zu erteilen.
(6) Eine endgültige Weitergabe der erworbenen Programme an Dritte unter Aufgabe der eigenen Nutzung ist dem Kunden erst dann gestattet, wenn der Dritte Keitlinghaus Umweltservice namentlich benannt wird und sich gegenüber Keitlinghaus Umweltservice schriftlich zur Einhaltung der zwischen Keitlinghaus Umweltservice und dem Kunden vereinbarten Schutzklauseln (Vervielfältigungsverbot, Weitergabeverbot) verpflichtet hat.
(7) Bei von Keitlinghaus Umweltservice erstellten Programmen beschränkt sich die Gewährleistung nach § 10 auf die Programmleistungen, die bei Vertragsschluss zwischen Keitlinghaus Umweltservice und dem Kunden vereinbart worden sind. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Kunde hier nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich erweist und eine Nachbesserung, insbesondere durch eine Umgestaltung der Software endgültig fehlgeschlagen ist. Keitlinghaus Umweltservice behält sich vor, auch nach einer Lieferung Änderungen am erstellten Programm vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beinträchtigen.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugehen oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
(2) Die Vertragspartner werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
§ 13 Vertragsstrafe
Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus § 11 (Vervielfältigungs- und Weitergabeverbot) und § 12 (Geheimhaltung) schuldhaft, dann unterwirft er sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Keitlinghaus Umweltservice tatsächlich entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5.000,00 Euro.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertragsverhältnis ist Beckum.
§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen dann die gesetzlichen Regeln treten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommen.